Widerruf von Haustürgeschäften

20.04.2010

EuGH entscheidet Richtlinie 85/577/EWG auch auf den Beitritt zu einer Personengesellschaft zum Zwecke der Kapitalanlage anwendbar

Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 15.4.2010 festgestellt, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 auch auf sogenannte Haustürgeschäfte Anwendung findet, die den Beitritt zu einer Personengesellschaft zum Zweck der Kapitalanlage zum Gegenstand haben. Der einschlägige Leitsatz des Gerichtshofs lautet:

 „Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist auf einen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens geschlossenen Vertrag anwendbar, der den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betrifft, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.“

Dies bedeutet, dass grundsätzlich auch sogenannte Haustürgeschäfte, die den Beitritt zu einer Personengesellschaft zum Gegenstand haben, widerrufen werden können, wenn der Beitritt dem Zweck der Kapitalanlage dient.

Der zweite Leitsatz des Gerichtshofs lautet:

„Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577 steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer nationalen Regel nicht entgegen, die besagt, dass im Falle des Widerrufs eines in einer Haustürsituation erklärten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft der Verbraucher gegen diese Gesellschaft einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen kann, der nach dem Wert seines Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Fonds berechnet wird, und dass er dementsprechend möglicherweise weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.“

In seinem zweiten Leitzsatz hat der Europäische Gerichtshof in der Sache die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft durch die deutsche Rechtsprechung bestätigt. Damit wurde die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs dahingehend beantwortet, dass keine Bedenken gegen dessen Rechtsprechung bestehen, wonach im Falle des Widerrufs der Verbraucher lediglich Anspruch auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens hat. Für den Fall, dass das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist, kann dies nach der nunmehrigen Rechtsprechung des EuGH, der es für zulässig erachtet, dass sich der Verbraucher „an den Verlusten des Fonds beteiligen muss“, auch eine Nachzahlungspflicht des Verbrauchers zur Folge haben. Die Frage, ob der Widerruf der Beteiligung wirtschaftlich sinnvoll erscheint, setzt daher eine genaue Prüfung voraus, ob ein positives oder negatives Auseinandersetzungsguthaben besteht.

Der zweite Teil der Entscheidung des Gerichtshofs kann in manchen Fällen eine geradezu katastrophale Auswirkung für die Verbraucher haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Widerrufs überschuldet ist und daher ein negatives Auseinandersetzungsguthaben besteht. In einem solchen Fall muss sorgfältig geprüft werden, ob ein Widerruf erfolgen sollte.

Hinsichtlich des zweiten Teils der Entscheidung dürften Zweifel angebracht sein, ob der Gerichtshof mit seiner Entscheidung dem Zweck der Richtlinie, also dem Verbraucherschutz, in ausreichendem Maße gerecht wird. Denn unter bestimmten Umständen kann sich das als verbraucherschützendes Instrumentarium konzipierte Widerrufsrecht, welches im Grundsatz dazu führen soll, dass der Verbraucher von den nachteiligen Folgen seiner Vertragserklärung befreit wird, in ein Vabanque-Spiel zu Lasten des Verbrauchers verkehren, der mit hohen Risiken belastet wird.

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