Hier finden Sie einen Überblick der ehemals „Aktuellen Meldungen“, mit denen wir Sie bzw. unsere Klienten regelmäßig auf unserer HomePage über relevante Zusammenhänge informieren.
Die Beiträge sind zeitlich geordnet. Je weiter oben eine Meldung steht, desto aktueller ist sie.
Am Samstag den 28. August haben Sie die Möglichkeit, per Telefon direkt Fragen an den Rechtsexperten und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch zu richten. Aufgrund der großen Nachfrage gerade zum Thema „Bankberatung, Finanzkrise und Schrottimmobilien“ tritt er erneut in der Sendung Guter Rat vom Fachmann, radioBerlin 88,8 – die Expertenrunde auf.
Die Sendung richtet sich an Verbraucher und wirbt mit dem Motto:
„Sie haben die Fragen, die Experten von radioBerlin 88,8 haben die Antworten. Rufen Sie an – Sonnabends in der Zeit von 10.00 – 12.30 Uhr unter 30 32 888 100“.
Näheres unter www.berlin888.deThemen in der Expertenrunde.
Am Samstag den 18. Oktober haben Sie die Möglichkeit, per Telefon direkt Fragen an den Rechtsexperten und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch zu richten. Aufgrund der großen Nachfrage tritt er erneut in der Sendung Guter Rat vom Fachmann, radioBerlin 88,8 – die Expertenrunde auf.
Die Sendung richtet sich an Verbraucher und wirbt mit dem Motto:
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Am Samstag den 20. September haben Sie die Möglichkeit, per Telefon direkt Fragen an den Rechtsexperten und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch zu richten. Er tritt in der Sendung Guter Rat vom Fachmann, radioBerlin 88,8 – die Expertenrunde auf.
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Die Gebau AG hat unter der Bezeichnung Medico Immobilien Fonds zwischen 1984 und 2005 zahlreiche geschlossene Immobilienfonds aufgelegt. Geschätzt wird, dass sich an den ca. 50 verschiedenen Fonds mit einem Zeichnungskapital von rund 380 Millionen Euro ungefähr 15.000 Anleger als Gesellschafter beteiligt haben. Nach Erkenntnissen der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei DR. STORCH Rechtsanwälte befinden sich derzeit viele von den 38 noch bestehenden Medico Fonds in wirtschaftlicher Schieflage. Nach Auskunft von Mandanten können bei der überwiegenden Zahl der Fonds entweder keine oder nur noch geringe Ausschüttungen geleistet werden. Die von der Gebau AG übernommenen Mietgarantien sollen zum Teil bereits ausgelaufen sein, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Vermietungssituation und zu einer Verringerung der Mieteinnahmen geführt habe. Vermittelt wurden die Medico Fonds von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG und der Bonnfinanz AG. Beworben wurden die Fonds vorwiegend als besonders geeignete Geldanlagen für vermeintlich gute verdienende Ärzte und Apotheker.
Nach Einschätzung von DR. STORCH Rechtsanwälte handelt es sich bei den Medico Fonds um Geldanlagen mit hohem wirtschaftlichen Risiko. So stelle sich für die Anleger wie bei jeder Kommanditgesellschaft die Frage, ob es sich bei den erhaltenen Ausschüttungen um eine echte Rendite oder nur um eine gewinnunabhängige Entnahme handelt, durch die die Kommanditisteneinlage vermindert wird. „Wenn die vorgenommenen Ausschüttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft stammen, lebt die Haftung des Anlegers gemäß § 172 Abs.4 HGB wieder auf. Der Anleger läuft damit Gefahr, dass er bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft nicht nur seine Einlage verliert, sondern darüber hinaus noch auf Rückgewähr der erhaltenen Ausschüttungen verklagt wird“.
DR.STORCH Rechtsanwälte haben in einem Aufsehen erregenden Prozess die Rechte betrogener Anleger gestärkt. „Unserem Mandanten wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von der Firma Cirus Anlageberatung und Betreuungsgesellschaft mbH aus Berlin eine Wohnung in Chemnitz vermittelt. Obwohl sich im Jahre 1999 im Osten die Immobilienpreise wieder im Abwärtstrend befanden, enthielt die als Kaufanreiz eingesetzte Beispielberechnung eine Mietsteigerung von 2,5 % pro Jahr“. Dies, so die Dresdner Richter, stellt eine eklatante Falschberatung dar, für die die PSM GmbH & Co KG hafte.
Das Landgericht Chemnitz hatte die Klage noch unter Hinweis auf die angebliche Verjährung abgewiesen, weil der seinerzeitige Rechtsanwalt des Klägers versäumt hatte, die Ansprüche auf Rückabwicklung der Anlage gerichtlich durchzusetzen.
Die Rechtsanwälte DR. STORCH hatten jedoch gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt und konnten nachweisen, dass der frühere Rechtsanwalt gar nicht mit der Prüfung der Falschberatung mandatiert gewesen war.
„Gerade bei der Frage der Anspruchsverjährung lohnt es sich für die Anleger, hartnäckig zu bleiben und zu kämpfen. Instanzgerichte machen sich die Arbeit oft leicht und weisen Klagen ohne nähere Prüfung unter Hinweis auf die Verjährung ab“, so Rechtsanwalt Dr. Storch in einer Stellungnahme. „Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch entschieden hat, dass jeder einzelne Beratungsfehler getrennt auf seine Verjährung geprüft werden muss, reicht es aus, wenn ein Beratungsfehler noch nicht verjährt ist“, so der Rechtsexperte. „Allerdings bedarf es hier schon eines gewissen Fingerspitzengefühls bei der Prozessführung, damit das Gericht überzeugt werden kann“, betont Dr. Storch.
Das Urteil des Oberlandesgericht Dresden (AZ: 9 U 1135/07) ist rechtskräftig.
Nachdem mehrere Anlageberater eine außergerichtliche Einigung abgelehnt hatten, haben die Rechtsanwälte DR. STORCH Klage sowohl beim Landgericht Berlin als auch beim Landgericht Detmold eingelegt. Ziel der Klagen ist die Rückabwicklung der Geldanlagen und die Rückforderung der bereits an den Fonds bzw. die finanzierenden Banken geleisteten Zahlungen.
Das gerichtliche Vorgehen war notwendig, so Rechtsanwalt Dr. Storch, um zum einen den den Druck auf die betroffenen Vermittler zu erhöhen und zum anderen in Bezug auf die Verjährung etwaiger Ansprüche auf „Nummer sicher“ zu gehen. Wenngleich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil der in der Instanzenrechtsprechung verbreiteten Tendenz, den Anlegern ihre berechtigten Ansprüche mit den Hinweis auf die Verjährung abzuerkennen, einen Riegel vorgeschoben hat, bleibt dieser Aspekt problematisch. „Viele Anleger gehen leider erst zu viel zu spät zu Ihrem Anwalt“ berichtet Rechtsanwalt Dr. Storch, so dass die eigentlich berechtigten Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.
Der BGH (III ZR 275/06 und 229/06) hatte im Jahre 2007 mehrere Entscheidungen des OLG München zu den Falk-Fonds 60 und 66 bestätigt, wonach die betroffenen Vermittler zu Schadensersatz und Rücknahme der Anteile verurteilt worden waren.
Zwei betroffene Handelsvertreter hatten gegen die von der Allianz vorgenommene einseitige Kürzung der Provisionen für die Vermittlung von Kfz-Versicherungen geklagt. Es ging um den 2005 eingeführten so genannten Kompakttarif, der eine günstigere Autoversicherung vorsieht. Während zuvor 10 % Provision für die Vermittlung einer Pkw-Versicherung gezahlt wurden, erhielten die Vermittler für den Abschluss einer Versicherung zum Kompakttarif nur noch 6 %. Bei der Kürzung der Provision berief sich die Allianz auf ihre Allgemeinen Provisionsbestimmungen, wonach sie bei Einführung eines neuen Tarifs die Provisionen neu festsetzen darf.
Bereits das Landgericht München I hatte den Vertretern Recht gegeben. Nunmehr hat auf die Berufung der Allianz auch das Oberlandesgericht München bestätigt, dass die Kürzung der Provisionen nicht rechtens war. Die Provisionsbestimmungen der Allianz sind danach nicht mit dem Gesetz vereinbar. Wenn das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig wird, so können Tausende von Versicherungsvertretern erhebliche Nachzahlungen verlangen. Bereits jetzt haben viele Betroffene entsprechende Nachforderungen gestellt. Auch Vertreter anderer Versicherungsgesellschaften dürften nun Anlass haben, gegen derartige Provisionsbestimmungen vorzugehen.
Das Landgericht Hamburg hat in einem Aufsehen erregenden Urteil vom 11.07.2007 (322 0 43/07, nicht rechtskräftig) die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrages der Citibank (Privatkunden AG & Co KG aA), der mit einer Restschuldversicherung gekoppelt war, für unzureichend erklärt. Daher konnten beide Verträge lange nach Abschluss widerrufen werden.
Damit wird erstmals der vielfach verbreiteten Bankenpraxis, Kunden prinzipiell mit einer Restschuldversicherung zu überziehen, ein Riegel vorgeschoben. Oftmals machen Kreditinstitute nämlich den Kredit davon abhängig, dass der Kunde eine solche Versicherung abschließt. Damit zudem gesichert ist, dass die Prämie für die Versicherung fließt, wird die Kreditsumme einfach um den Versicherungsbetrag aufgestockt und die Prämie direkt von der Bank an die Versicherung abgeführt.
Das Hamburger Gericht sah in dem zeitgleichen Verkauf einer Versicherung zusammen mit dem Kredit und dem Bezahlen der Versicherung aus dem Kreditvertrag ein so genanntes verbundenes Geschäft. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Kunde auf die besonderen Folgen aus dem Verbund aufmerksam zu machen ist. Dies hatte die Citibank allerdings versäumt. Der Kunde konnte wegen des fehlenden Hinweises den Versicherungsvertrag auch noch nach Monaten oder Jahren gegenüber der Citibank widerrufen. Im entschiedenen Fall wurde die Citibank daher dazu verurteilt, die Versicherungsprämie in Höhe von rund 7.300,00 € an den Anleger zurückzuzahlen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat die SLR Beteiligungsfonds I GmbH Co aus Berlin (SLR) wegen Verwendung einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt. Nachdem die SLR es abgelehnt hatte, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, sind die Rechtsanwälte DR: STORCH von der Verbraucherzentrale zur Klageerhebung beauftragt worden. Die Verbraucherschützer sind der Auffassung, dass die von der SLR verwendete Widerrufsbelehrung nicht eindeutig ist und den gesetzlichen Vorgaben widerspricht.
Die SLR vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Belehrung der Anlage 2 der BGB-Infoverordnung entspreche und damit ordnungsgemäß sei.
In der für Anfang Juni 2008 angesetzten mündlichen Verhandlung wird das Landgericht zu klären haben, welche Rechtsauffassung richtig ist. Sollte das Gericht die von der SLR erteilte Belehrung für fehlerhaft erachten, könnten die Beteiligungen durch die Anleger zeitlich unbeschränkt widerrufen werden.
Am Sonntag den 10.02.2008 wird RA Dr. Thomas Storch als Experte der ARD Ratgebersendung Bauen und Wohnen zu sehen sein. RA Dr. Storch informiert in diesem Zusammenhang über die Unzulässigkeit der so genannten Wertermittlungsgebühr.
Sie können sich das vollständige Interview auch online ansehen! Klicken sie dazu einfach auf den Link neben dem ARD-Logo unter der Rubrik PRESSE.
Am Samstag den 26. Januar haben Sie die Möglichkeit, per Telefon direkt Fragen an den Rechtsexperten Dr. Storch zu richten. Er tritt in der Sendung Guter Rat vom Fachman, radioBerlin 88,8 – die Expertenrunde auf.
Die Sendung richtet sich an Verbraucher und wirbt mit dem Motto:
„Sie haben die Fragen, die Experten von radioBerlin 88,8 haben die Antworten. Rufen Sie an – Sonnabends in der Zeit von 10.00 – 12.30 Uhr unter 30 32 888 100“.
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Unsere Mandanten hatten die sogenannten Wertermittlungsgebühren zunächst selbst zurückgefordert und sich von den betroffenen Kreditinstituten eine Absage geholt. Erst auf anwaltliche Aufforderung nebst Fristsetzung haben sich die BHW und die Bausparkasse BADENIA eines besseren besonnen und die zu Unrecht erhobenen Gebühren, von zum Teil mehreren Tausend Euro, zurückerstattet.
„Traurig, aber wahr“ kommentiert Rechtsanwalt Dr. STORCH dieses Verhalten, „wie sooft müssen Anleger erst ihren Anwalt einschalten, um ihre berechtigten Forderungen durchzusetzen“. Dr. STORCH geht davon aus, dass auch andere betroffene Kreditinstitute diesem guten Beispiel folgen und die zu Unrecht einbehaltenen Gebühren zumindest auf Kulanz zurückzahlen werden. Wenn dies dennoch nicht erfolgen sollte, werden wir wiederum juristisch vorgehen müssen, so Dr. STORCH.
Hintergrund der Entwicklung ist, dass eine Vielzahl von Banken und Bausparkassen in der Vergangenheit bei der Vergabe von Immobilienkrediten Gutachtergebühren in Rechnung gestellt hatten. Diese zusätzlichen Kosten wurden oft unmittelbar von dem ausgezahlten Kredit abgezogen, so dass viele Kunden die verdeckten Gebühren erst gar nicht bemerkten.
In einem Verfahren gegen die Bausparkasse Wüstenrot hatte das Landgericht Stuttgart 2007 diese Vorgehensweise erstmals als rechtswidrig eingestuft. Als auch das Oberlandesgericht Stuttgart diese Auffassung teilte, nahm die Bausparkasse ihr Rechtsmittel zurück, um eine Grundsatzentscheidung zu vermeiden. So konnten sich in der Vergangenheit Kreditinstitute darauf berufen, dass das Urteil nur einen Einzelfall betreffe und keine allgemeine Gültigkeit besitze.
Die Bausparkasse BHW kündigt derzeit Tausenden von Kunden und will damit hochverzinsliche Sparverträge auflösen, die seit Ende der 90er Jahre mit bis zu fünf Prozent Zinsen angeboten wurden. Damals wurde vielfach mit sogenannten Turbo-Zinsen geworben. Diese langfristigen Verträge scheinen der Postbank, welche die BHW-Bank übernommen hat, jetzt lästig geworden zu sein, deshalb kündigt sie die für die Kunden sehr rentablen Anlagen.
Viele Kunden haben sich bereits bei der Ombudsfrau der Bausparkassen beschwert, welche die Fälle noch in diesem Jahr entscheiden will. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rügt die Kündigung als unzulässig. Sparkunden, die von derartigen Kündigungen betroffen sind, sollten diese nicht ungeprüft hinnehmen. Ein auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Kündigung im Einzelfall berechtigt ist. In vergleichbaren Fällen übernimmt die Kosten häufig die Rechtsschutzversicherung.
Nach aktuellen Meldungen des Brancheninformationsdienstes Direkter Anlegerschutz, die auf Aussage eines Insider-Informanten beruhen, liegen die Mieteinnahmen deutlich unter der prospektierten Prognose und die Ausschüttungen werden aus der Substanz geleistet. Zwar sei in der Fondsimmobilie Businesspark Stuttgart ein Vermietungsstand von fast 100 % erreicht. Dies sei, so der Informationsdienst, aber nur möglich gewesen, in dem man weit unter Marktniveau und sehr kleinteilig vermietet habe. Daher dürfte die Höhe der Mieteinnahmen die ursprünglich prospektierten Einnahmen weit unterschreiten. Auch soll der Mietgarant insolvent sein, wodurch bereits ein Schaden über ausstehende Mietgarantiezahlungen von ca. 3,3 Mio. € entstanden sei.
„Es dürfte daher zweifelhaft sein, ob die den Anlegern versprochene Ausschüttungshöhe von 6 bis 7 % im Jahr dauerhaft gehalten werden kann“, betont Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch.
Anleger des SHB-Fonds Business Park Stuttgart sollten daher schnell reagieren und sich von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Die MWB Vermögensverwaltung AG wurde in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden verurteilt 30.000,00 € Schadensersatz an einen Anleger zu zahlen, weil die Investitionen nicht vertragsgemäß erfolgt sind. Die MWB mit Sitz in Zürich wirbt auch in Deutschland für Geldanlagen in der Schweiz. Anleger werden insbesondere immer wieder mit dem schweizerischen Finanzplatz gelockt, der Wertstabilität und Sicherheit vor den deutschen Steuerbehörden biete. Laut Stiftung Warentest besitzt die Firma keine Genehmigung der Finanzaufsichtsbehörde. Die Zeitschrift FinanzTest hat das Unternehmen deshalb auf die Warnliste gesetzt. Sollten Sie Ihr Geld bei der MWB Vermögensanlagen AG angelegt haben, so empfehlen wir, einen auf Kapitalanlagerecht und Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalts zu konsultieren.
Der Rechtstipp
Riskante Filmfonds
Die Banken wissen schon, wie sie auf ihre Kosten kommen. Aber nicht alles, was sie verlangen, ist auch rechtens. Das zeigte sich vor kurzem an einer kleiner Gebühr, die von vielen Banken verlangt wird, wenn man einen Baukredit möchte.
Es geht um die „Wertermittlungsgebühr“. Diese ist nach Einschätzung von Fachleuten gängige Praxis in der deutschen Kreditwirtschaft. Sowohl Banken wie Bausparkassen verlangen sie von Bauherren dafür, dass sie noch eine Immobilie bewerten müssen, bevor sie einen Kredit dafür herausgeben. Die Höhe der Gebühr hängt ab von dem Kredit. In der Regel beträgt sie zwischen 0,2 und 0,4 Prozent des Darlehensbetrages. Bei 100.000 Euro Kredit fallen also zwischen 200 und 400 Euro an. Besonders unangenehm ist, dass diese Gebühr von den Banken auch berechnet wird, wenn der Darlehensvertrag am Ende gar nicht zustande kommt.
Dieser Praxis schob das Landgericht Stuttgart nun grundsätzlich in einem Prozess gegen Bausparkasse Wüstenrot einen Riegel vor. Durch die Vertragsklausel werde der Kreditnehmer unangemessen benachteiligt, sie sei deshalb unwirksam sei (Aktenzeichen: 20 O 9/07). Ein gesondertes Entgelt dürfe schon deshalb nicht verlangt werden, weil die Bausparkasse das Wertgutachten lediglich im eigenen Interesse erstellen lasse. Der Kunde sei nur an dem Kredit interessiert und zwar am liebsten zu möglichst günstigen Konditionen und ohne jede Sicherheit. Zwar sei das Urteil noch nicht rechtskräftig, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Thomas Storch. Wüstenrot wolle nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Berufung gehen. Dennoch habe das Urteil grundsätzliche Bedeutung. Die Geldinstitute seien eigentlich gut beraten, diese Frage nicht durch den Bundesgerichtshof (BGH) überprüfen zu lassen. Denn der Vorsitzende Richter des Bankensenates beim BGH, Gerd Nobbe, habe bereits auf einer Fortbildungsveranstaltung im vergangenen Jahr anklingen lassen, dass er die Praxis der Finanzinstitute für rechtswidrig hält. Trotz dieser eindeutigen Stellungnahme dieses wichtigen Richters weigerten sich Kreditinstitute flächendeckend, die einbehaltenen Gebühren von sich zu erstatten, stellt Storch fest. Nur wenn sich ein Kunde beschwere, erhalte er sofort sein Geld zurück. Damit sollen zu hohe Erstattungen, vor allem aber eine gerichtliche Klärung vermieden werden.
Rechtsanwalt Storch rät allen betroffenen Kunden, bereits gezahlte Gebühren von ihren Kreditinstituten zurückzufordern – unter Hinweis auf die Rechtsprechung. stt.
Anleger von Falk-Fonds können neue Hoffnung schöpfen: erstmals hat das höchste deutsche Zivilgericht die anlegerfreundliche Rechtsprechung des OLG München zu den Falk-Zinsfonds und den Falk-Fonds 66 und 66 bestätigt und damit für Rechtssicherheit gesorgt. Der dritte Zivilsenat des BGH (Az: III ZR 275/06 und 229/06) bestätigte die Auffassung des OLG München, wonach der Prospekt zum Falk-Fonds 60 zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung nicht geeignet ist. Im Parallelverfahren hatten die Münchener Richter festgestellt, dass ein Anlageberater beim Falk-Zinsfonds nicht ausreichend über die Risiken der Anlage aufgeklärt hatte. Auch dieser Ansicht schließt sich der BGH nunmehr an und eröffnet damit allen Falk-Fonds Anlegern ein Vorgehen sowohl gegen die Vermittler/Berater, die die Falk-Fonds verkauft haben, als auch gegen die finanzierenden Banken.
Die DR. STORCH Rechtsanwälte sehen vor diesem Hintergrund gute Chancen, dass die von ihnen bereits vertretenen Mandanten sich auf die neue Rechtsprechung berufen und die Anlage rück abwickeln können.
UNSER KOMMENTAR:
Die zitierten Urteile bestätigen die von den Rechtsanwälten DR.STORCH schon seit langem vertretene Auffassung, dass bei der Vermittlung von einigen geschlossenen Immobilienfonds vieles schief gelaufen ist, insbesondere die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden. Nach den Grundsatzurteilen des BGH müssen Berater u.a. darauf hinweisen, dass Anleger riskieren, ihre Einlage ganz oder teilweise zu verlieren oder erhaltene Ausschüttungen im Insolvenzfall wieder zurückzahlen zu müssen. Der BGH sieht den Berater auch dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass bei geschlossenen Immobilienfonds kaum ein Zweitmarkt existiert und die Anteile daher gar nicht oder nur schwer verkäuflich sind. Darüber hinaus haften die finanzierenden Banken in vielen Fällen aus dem Gesichtspunkt des verbundenen Geschäfts, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen wurde. Hier lassen sich in vielen Fällen Ansprüche gegen die Kreditinstitute durchsetzen, wenn diese nicht ordnungsgemäß auf das den Anlegern zustehende Widerrufsrecht hingewiesen haben.
In einem von Rechtsanwalt Dr. Storch geführten Verfahren (14 O 393/06) hat das Landgericht Frankfurt (Oder) die Deutsche Kreditbank AG zur Zahlung von rund 15.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung an der Ersten Grundbesitz KG Rentadomo Fondsverwaltung GmbH & Co verurteilt. Darüber hinaus wurde das Kreditinstitut laut Urteil dazu verpflichtet, die abgetretene Lebensversicherung wieder freizugeben. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Anleger keinerlei Zahlungen mehr auf das Darlehen schulden.
„Das Urteil zeigt, dass trotz der strengeren Rechtsprechung des BGH Verfahren gegen Kreditinstitute noch gewonnen werden können, wenn der Sachverhalt sorgfältig aufgearbeitet wird“, so Rechtsanwalt Dr. Storch in einer ersten Stellungnahme.
Das Gericht hat festgestellt, dass die von der DKB verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und die Anleger auch Jahre später noch den Darlehensvertrag widerrufen konnten. Auch der Abschluss eines „neuen“ Kredites ändere an diesem Recht nichts, so die Brandenburger Richter, da es sich hierbei lediglich um einen Fortführung des alten Kredites, also um eine Prolongation handele.
Obgleich das Landgericht vor diesem Hintergrund einen vergleichsweise Einigung vorgeschlagen hatte, hatte die DKB einen Vergleich abgelehnt und auf ein Urteil bestanden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und auf unserer Urteilsrubrik abrufbar.
Der Rechtstipp
Riskante Filmfonds
Bis vor kurzem galten Filmfonds als gutes Steuersparmodell. Die Anleger zahlten mindestens fünfstellige Summen in einen geschlossenen Fonds ein, der damit Filmproduktionen finanzierte. Der Vorteil: Die Erträge blieben zum Teil steuerfrei. Doch die Rechnung ging nicht immer auf – wenn der Film beim Publikum schlecht ankam, verdiente der Fonds nur wenig Geld. Dann bekamen die Anleger weniger zurück, als sie eingezahlt hatten. Der Steuervorteil brachte ihnen nichts.
Nicht immer haben die Fondsmanager ihre Kunden auf die Risiken richtig hingewiesen. In solchen Fällen haben die Sparer jetzt eine größere Chance auf Schadensersatz. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof im Juni gegen den Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion (Aktenzeichen: III ZR 125/06) fiel nun auch in einem anderen Fall die Entscheidung zugunsten der Investoren aus (Oberlandesgericht München, Az: 20 U 2052/07). Die Filmproduktionsfirma Cinerenta muss nun 40.000 Euro Schadensersatz zahlen.
In beiden Fällen sind fehlerhafte Prospekte der Grund für die Verurteilung. Der Cinerenta-Fonds wurde einem Anleger 1999 als abgesicherte Anlage verkauft. Als Kontrolleur fungierte Contor, die Gesellschaft des Steuerexperten Alexander Hemmelrath. Anleger könnten höchstens 22 Prozent ihres Geldes verlieren, hieß es im Prospekt. Falls die Erlöse des Films zu gering ausfielen, sollte eine Versicherung einspringen.
Der Film blieb erfolglos, und es stellte sich heraus: Die Versicherung war eine Briefkastenfirma in Panama. Die Anleger gingen leer aus – und wurden jetzt zum Teil entschädigt.
Der Prospekt habe nicht den Eindruck erwecken dürfen, das Risiko des Fonds sei begrenzt, urteilten die Richter. Das sei systematisch irreführend gewesen. Cinerenta habe diese verharmlosenden Aussagen zugelassen und hafte dafür.
Nach Ansicht des Berliner Rechtsanwalts Thomas Storch stärken beide Urteile die Anleger erheblich. Filmfondsgesellschaften müssten deutlicher auf die Risiken hinweisen. Andernfalls riskieren sie Schadensersatzklagen. dys
In dem von Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch geführten Prozess hatte ein Ehepaar im Jahre 1999 einem Anlageberater rund 23.000,00 € zur Investition am Neuen Markt zur Verfügung gestellt. Gelockt wurden sie durch das Versprechen, nach einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren das eingezahlte Geld auf jeden Fall wieder erstattet zu bekommen und nicht an möglichen Verlusten beteiligt zu werden. Dieser Aspekt war für die Eheleute von ausschlaggebender Bedeutung, weil sie das Geld von Bekannten nur geliehen hatten und es wieder zurückzahlen mussten.
Im Jahre 2004 verlangten die Anleger dann ihr Kapital vom Berater zurück. Dieser verweigerte jedoch die Rückzahlung mit dem Hinweis, dass die Aktien rund 90% ihres Wertes verloren hätten und er das Risiko des Kursverlustes nicht tragen könne. Dies wollte sich das Ehepaar nicht bieten lassen, zog vor Gericht und bekam jetzt vor dem Landgericht Neuruppin Recht. Das Gericht ließ die Ausrede des Beraters nicht gelten und verurteilte ihn auf Rückzahlung des Geldes. Denn die Garantie – so der Brandenburger Richter – sollte die Kläger gerade vor dem Risiko eines Verlustes, insbesondere eines Totalverlustes bewahren. Realisiert sich genau dieses Risiko, kann der Beklagte nicht damit gehört werden, er habe den Verlust nicht voraussehen können, heißt es in dem Urteil. Die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin (Az: 5 0 25/07, das Urteil ist auf unserer Urteilsseite abrufbar) stellt eine erhebliche Stärkung des Anlegerschutzes dar, so Rechtsanwalt Dr. Storch in einer ersten Stellungnahme. Dr. Storch betont, dass durch das Urteil einer Vielzahl von Anlegern geholfen werden kann, die zum Teile erhebliche Geldbeträge vermeintlichen Anlagespezialisten zum Aktienkauf zur Verfügung gestellt haben, welche die Sicherheit der Anlage hervorgehoben hatten.
Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Die dramatische Entwicklung der Falk Fonds nimmt nun eine neue Wendung. Nach Erhebung der Anklage gegen die Hauptverantwortlichen durch die Staatsanwaltschaft München wird mit Spannung erwartet, ob im Falle einer Verurteilung auch Ansprüche gegen die Vorstandsmitglieder der Münchner Falk Capital AG selbst geltend gemacht werden können. Diesen wird Betrug und Untreue vorgeworfen. Insbesondere sollen den finanzierenden Banken gefälschte Anlegerlisten vorgelegt worden sein um einen höheren Zeichnungsstand vorzutäuschen und damit weitere Kreditprolongationen zu erreichen. Mit dem sogenannten Zinsfonds soll anderen, bereits notleidenden Falk-Gesellschaften neue Liquidität zugeführt worden sein. Es besteht mithin der Verdacht, dass in der Endphase eine finanzielle Struktur geschaffen wurde, die einem Schneeballsystem nahe kommt.
Nach der Insolvenz der Falk Fonds Nr. 68 und Nr. 71 hat der Insolvenzverwalter die Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen verklagt. Einige Verfahren sind bereits in der zweiten Instanz anhängig. Es ist zu erwarten, dass auch der Bundesgerichtshof sich noch mit dem ein oder anderen dieser Fälle befassen wird. Auch in weiteren der etwa 80 Fondsgesellschaften ist die Entwicklung alles andere als gut. Auslaufende Mietgarantien entblößen häufig die eklatante Ertragsschwäche oder mitunter sogar Ertragslosigkeit der Fonds. In zahlreichen Fällen fing die Misere bereits mit dem Vertrieb an. Viele Anleger wurden von den Vermittlern nicht zutreffend über das Risiko der von ihnen gezeichneten Unternehmensbeteiligung informiert. So hat am 20.03.2007 das Landgericht Lüneburg einen Vermittler wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Vermittlung einer Beteiligung am Falk Fonds Nr. 75 zum Schadensersatz verurteilt.
Es empfiehlt sich in Fällen kreditfinanzierter Beteiligungen auch, Ansprüche gegen die finanzierenden Banken zu prüfen. So haben etwa die HypoVereinsbank und die BHW-Bank wiederholt Beteiligungen an Falk-Fonds finanziert. Wenn sich enges Zusammenwirken der Fonds mit den Banken belegen lässt, so können auch Schadensersatzansprüche gegen die kreditgebende Bank bestehen.
Geschädigte Fonds-Anleger sollten sich von einem auf den Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Die Hartnäckigkeit von Verbraucheranwälten hat sich nun doch endlich ausgezahlt: Während das OLG München und das LG München I Klagen von geschädigten Filmfonds Anlegern noch serienmäßig abgewiesen und den Prospekt nicht beanstandet hatten, hat der BGH am 14.06.2007 in drei Urteilen (Az.: III ZR 185/05, III ZR 300/05 und III ZR 125/06) den Verkaufsprospekt der Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG definitiv als falsch eingestuft. Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich daraus, dass im Prospekt nicht ausreichend auf das bestehende Totalausfallrisiko hingewiesen worden ist.
DER SACHVERHALT
Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass die an die Produktionsdienstleisterin überwiesenen Gelder nicht zurückzuerlangen waren. Es waren auch keine Erlösausfallversicherungen abgeschlossen worden, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten. Tatsächlich erlitten die Anleger einen Totalverlust. Die Kläger nahmen daraufhin unter anderem die ING Leasing GmbH (ING-Gruppe) als Initiatorin wegen Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch.
DIE ENTSCHEIDUNG
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen haben die höchsten deutschen Zivilrichter einen Prospektmangel darin gesehen, dass der Prospekt in seinem Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielberechnung versehene Restrisikobetrachtung (worst-case-Szenario) nicht eindeutig genug darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht. Die Richter betonten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Prospekt eben nicht aus juristischer Sicht, sondern aus der Sicht eines Durchschnittsanlegers beurteilt werden müsse. Ein solcher Anleger müsse jedoch anhand des Prospektes glauben, dass er im schlimmsten Fall lediglich 21,6 % verlieren könne.
ANSPRÜCHE PRÜFEN LASSEN
Anleger, die sich am Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG beteiligt haben, sollten ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Vor dem Hintergrund der BGH-Urteile raten wir zu einem aktiven Vorgehen gegen die im Endvertrieb tätigen Berater bzw. Beraterbanken.
Bereits das OLG Hamburg hatte im Jahre 2005 einem Anleger Recht gegeben, der nachgewiesen hatte, dass ihm der Prospekt zum Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG zu spät ausgehändigt worden war.
Handlungsbedarf besteht aus unserer Sicht auch bei den VIP-MEDIENFONDS 3 und 4. Nachdem der BGH in seinem Urteil vom 19.12.2006 (vgl. unsere Mitteilung „Achtung versteckte Kosten!“) versteckte „kick backs“ (Rückvergütungen) als unzulässig erachtet hat, hätten auch bei den VIP 3 und 4 die Berater die Rückvergütungen offen legen müssen. Der BGH sieht im Verschweigen von „kick backs“ einen schweren Vertrauensmissbrauch, der den Anleger berechtigt, die damit behafteten Geschäfte vollständig rückabzuwickeln.
Nun ist es amtlich: Gegen die Securenta AG sowie die Göttinger Gruppe Holding ist jeweils die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Aufsehen erregend geht es dabei bei der Securenta zu: nachdem am 07.06.2007 zunächst ein Anleger beim Amtsgericht Göttingen einen Antrag auf Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte, hat die Securenta AG am gleichen Tag ihren Sitz nach Berlin verlegt und einen Eigenantrag auf Insolvenz beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin gestellt. Wenn die Neuberliner Securenta AG einen Eigenantrag stellt, erkennt sie offenkundig ihre eigene Zahlungsunfähigkeit an. Vor diesem Hintergrund kann kaum davon ausgegangen werden, dass eine nennenswerte Insolvenzquote herauskommt.
Was kann der Anleger in dieser Situation noch tun?
Er sollte zunächst Ruhe bewahren und sich nicht vom Aktionismus selbsternannter Verbraucherschützer zu kostspieligen Schnellschüssen verleiten lassen. Vorsicht ist insbesondere vor so genannten Arbeitsgemeinschaften oder Interessengemeinschaften geboten, die plötzlich wie Pilze aus dem Boden schießen und preiswerte Patentlösungen versprechen. Gerade in der jetzt ausgesprochen prekären Situation hilft nur ein kühler Kopf und eine solide Einzelfallprüfung weiter. Wer rechtsschutzversichert ist sollte etwa prüfen lassen, ob es Erfolgversprechende Aussichten gibt, Vermittler und Vorstände in Haftung zu nehmen. Ebenso sollte geprüft werden, ob im Einzelfall ein Risiko besteht, dass vom Anleger Nachschüsse gefordert werden.
Wer nicht rechtsschutzversichert ist, sollte sich sehr genau überlegen, ob er durch weitere rechtliche Schritte dem guten Geld auch noch schlechtes in Form von Anwaltskosten hinterher wirft. Stattdessen kann es angeraten sein, die weiteren Entwicklungen erst einmal auf sich zukommen zu lassen. In jedem Fall sollte der Anleger sorgfältig darauf achten, dass er eine individuelle, auf seinen Fall bezogene Einschätzung erhält.
Viele der DG-Anlage-Fonds sind in finanzielle Schieflage geraten. Die von den Volks- und Raiffeisenbanken sowie von der Südwestbank vertriebenen Immobilienfonds haben sich für eine große Zahl von Anlegern als riesiges Verlustgeschäft erwiesen. Mehrere Banken wurden nunmehr wegen fehlerhafter Aufklärung zum Schadensersatz verurteilt.
Die in den Neunziger Jahren vertriebenen Fonds der DG Anlage Gesellschaft haben sich für viele Kapitalanleger als Flop erwiesen. Die Initiative Vertrauensschaden-Bank weist auf die katastrophale Entwicklung vieler DG-Fonds hin. Zwischenzeitlich wurde mehrfach gerichtlich bestätigt, dass Anleger bei dem Vertrieb des DG-Fonds Nr. 34 nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden sind. So hat das Landgericht Schweinfurt die Genossenschaftsbank Rhön-Grabfeld verurteilt, an die Anlegerin mehr als 12.000,00 € Schadensersatz zu zahlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte Anfang dieses Jahres ein Urteil des Landgerichts Ulm, dass die Volksbank Göttingen zur Leistung von Schadensersatz in Höhe mehr als 50.000,00 € verurteilt hatte.
Bereits 1994 hatte der Informationsdienst kapital-markt intern darauf hingewiesen, dass der Prospekt für den DG Fonds Nr. 34 nicht sämtliche Informationen enthält, die ein Kapitalanleger für seine Anlageentscheidung benötigt. Über die negative Berichterstattung ist bei dem Vertrieb der Fonds nicht hingewiesen worden. Zudem sollen versteckte Provisionen an die vermittelnden Banken geflossen sein. Tausende von Anlegern haben zum Teil erhebliche Verluste erlitten. Besonders kritisch soll die Lage bei den DG-Fonds Nr. 17, 26, 27, 30-32, 34-37, 39 und 41 sein. Viele Anleger machen nun Schadensersatzansprüche vor Gericht geltend. Als Betroffener sollten Sie sich von einem auf den Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
Am Samstag den 09. Juni haben Sie die Möglichkeit, per Telefon direkt Fragen an den Rechtsexperten Dr. Storch zu richten. Er tritt in der Sendung Guter Rat vom Fachman, radioBerlin 88,8 – die Expertenrunde auf.
Die Sendung richtet sich an Verbraucher und wirbt mit dem Motto:
„Sie haben die Fragen, die Experten von radioBerlin 88,8 haben die Antworten. Rufen Sie an – Sonnabends in der Zeit von 10.00 – 12.30 Uhr unter 30 32 888 100“.
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Die Multi Advisor Fund I GbR (MAF) gehörte zu dem weitverzweigten Unternehmensgeflecht von Herrn Klaus Thannhuber, dessen Privatbank Reithinger im August 2006 von der Bafin geschlossen wurde und Insolvenz angemeldet hat. Fondsanbieter waren ursprünglich sowohl die Privatbank Reithinger als auch die European Securities Invest SECI Wertpapierhandelsbank GmbH (SECI), zuletzt nur noch die SECI. Vermittelt werden die Beteiligungen von der Internationalen Futura Finanz AG (IFF AG).
In von uns bearbeiteten Fällen wurde den Anlegern versichert, es handele sich um eine absolut sichere Anlage, die garantierte Ausschüttungen von 7% und mehr erbringen werde. Viele Anleger wurden überredet, für eine langfristige Beteiligung an der MAF ihre Lebensversicherungen zu kündigen. Üblicherweise war zunächst eine Einmalzahlung von mehreren Tausend Euro fällig, danach sollten monatliche Zahlungen über einen Zeitraum von 18 oder mehr Jahren erfolgen.
Häufig wurde die MAF-Beteiligung an Aussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion vermittelt, welche nur eingeschränkt der deutschen Sprache mächtig waren und die Erläuterungen in den Beitrittsformularen nicht verstanden. Etliche Anleger klagen nun wegen Verletzung der Aufklärungspflichten durch die Vermittler. Als betroffener Anleger sollten Sie sich durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten. Ansprechpartner in unserer Kanzlei ist Rechtsanwalt Ingo Dethloff, welcher auch die russische Sprache beherrscht.
Am Samstag den 28. April haben Sie die Möglichkeit, per Telefon direkt Fragen an den Rechtsexperten Dr. Storch zu richten. Er tritt in der Sendung Guter Rat vom Fachman, radioBerlin 88,8 – die Expertenrunde auf.
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In einem aktuellen Urteil hat das OLG Hamm (27 U 121/05)die verantwortlichen Betreiber eines Windparks in Ostwestfalen verurteilt, die in den Windkraftfonds geleisteten Einlagen an die klagenden Anleger zurückzuzahlen. Laut der Pressemitteilung des OLG hat das Gericht zu Begründung folgendes ausgeführt:
Die Betreiber des Windkraftfonds müssen den Anlegern aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung Schadensersatz leisten, da der von den Verantwortlichen des Windparks herausgegebene Prospekt die Ermittlung des voraussichtlichen Windenergieertrages nicht vollständig und damit nicht zutreffend darstellt. In dem Prospekt waren die Ergebnisse von drei zuvor eingeholten Windgutachten über den zu erwartenden jährlichen Energieertrag wiedergegeben. An keiner Stelle im Prospekt war jedoch erwähnt, dass die Gutachten selbst von dem von ihnen errechneten Ertrag Sicherheitsabschläge empfohlen haben. Vielmehr wurden im Prospekt nur eigene Sicherheitsabschläge ohne nähere Begründung ihrer Höhe gemacht. Damit erhält der potentielle Anleger nach Auffassung des Gerichts jedoch den unrichtigen Eindruck, dass der Prospektherausgeber aus äußerster Vorsicht wegen in den Gutachten nicht vorhersehbarer Ereignisse zusätzliche Abschläge macht. Im Ergebnis sind die Anleger daher so zu stellen, als hätten sie die Anlage nicht getätigt, was bedeutet, dass sie ihre geleisteten Einlagen gegen Rückgabe der erworbenen Beteiligungen zurückverlangen können. Das Urteil ist nicht rechskräftig, da das OLG die Revision zum BGH zugelassen hat.
UNSER KOMMENTAR: Das Urteil dürfte grundlegende Bedeutung für Windernergiefonds aber auch für andere sogenannte „Ökofonds“ haben. Außer in „grüne“ Fonds, Aktien und Anleihen investieren Anleger in letzter Zeit verstärkt in Zertifikate, die an Unternehmen aus dem Umweltbereich oder Rohstoffe gekoppelt sind.
Aber auch bei Produkten aus dem Umweltbereich ist Vorsicht mit den Anpreisungen im Prospekt geboten. Bei Windenergiefonds etwa ist die Berechnung des Energieertrages besonders schwierig und mit vielen Unsicherheiten behaftet. Die Windhäufigkeit und -stärke ist schwer vorhersehbar und es gibt wenig langjährige Erfahrug mit Windrädern in Windparks. Diese Unsicherheiten müssen dann aber auch im Prospekt erwähnt werden.
Mit Urteil vom 30.03.2007 – 12 U 2164/05 – hat der Bankensenat des OLG Nürnberg der Hypovereinbank zum wiederholten Mal untersagt, in das persönliche Vermögen eines Anlegers zu vollstrecken. Obwohl die Wohnung in Duisburg an einer Hauptverkehrsstraße lag und sich in einem schlechten Zustand befand, hatte die HypoVereinsbank den stolzen Kaufpreis von rund 123.500 DM finanziert. Im Prozeß stellte sich nun jedoch heraus, dass die Wohnung im Jahre 1993 lediglich 63.500 DM wert gewesen ist. Da dem Kreditunternehmen alle Einzelheiten der Wohnung bekannt gewesen seien, hätte sie ihren Kunden auf diese eklatante Preisüberhöhung hinweisen müssen, so die Richter. Verschließt die Bank vor der sich aufdrängenden Erkenntnis einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer die Augen, sei dies einer positiven Kenntnis gleichzusetzen, heisst es in dem Urteil.
Der Anleger ist daher so zu stellen, als ob er weder die Wohnung erworben, noch den Kredit aufgenommen hat.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Am Dienstag, den 17. April 2007, 18.00 Uhr in der Freien Waldorfschule Berlin-Mitte, Weinmeisterstr.16, 10178 Berlin (Eingang Gormannstr.).
Anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung zu den Badenia Fällen zeigt der Experte RA Dr. Storch die Möglichkeiten auf, wie Anleger sich von ihren fehlgeschlagenen Immobilienanlagen wieder lösen können. Im Anschluss besteht die Möglichkeit zur Diskussion.
Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um Ihre vorherige Anmeldung unter:
Tel. 030/50508770
Fax. 030/50508772
E-mail: anfrage@kanzlei-storch.de
Weitere Informationen unter: www.kanzlei-storch.de
Verantwortlich: RA Dr. Thomas Storch, Alt-Kaulsdorf 107, 12621 Berlin
Die Stiftung Warentest warnt in einer aktuellen Meldung Anleger vor den Inhaberschuldverschreibungen der European Energy Consult Holding AG. Rückzahlungen sowie laufende Zinszahlungen auf die bis 2010 laufende Anleihe sollen diesem Bericht zufolge laut dem Gutachten einer Münchner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gefährdet sein. Die EECH hat nun mehreren Anlegern das Angebot unterbreitet, bei dem Verkauf der Anleihen auf dem Zweitmarkt behilflich zu sein. Nach Darstellung der EECH AG handelt es sich lediglich um ein Angebot aus Kulanz, das Anlegern gemacht wird, die in eine „außergewöhnliche wirtschaftliche Lage“ geraten sind. Mehrere Anleger klagen jedoch bereits auf Rückzahlung ihrer Anleihe. Sollten Sie Anleihen des Unternehmens gezeichnet haben, empfehlen wir, mögliche Ansprüche durch eine auf das Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei prüfen zu lassen.
Oft sagen Berater ihren Kunden lieber nicht, wie sehr sie an einer Empfehlung für einen Fonds, eine Lebensversicherung oder einen Bausparvertrag verdienen. Ohne dass es der Kunde merkt, stecken die Berater einfach einen Teil der geforderten Gebühren in die eigene Tasche. Im Fachjargon werden diese Rückvergütungen des Produktanbieters an den Vermittler „Kick-backs“ genannt.
Nach einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 56/06) müssen künftig alle Berater ihre Kunden auf solche Provisionen hinweisen. Unterbleibt eine Aufklärung – wie in der Vergangenheit fast immer – haftet der Berater auf Schadensersatz und muss das angelegte Kapital erstatten.
Die Aussichten der Bausparkasse Badenia, ihren Kopf doch noch aus der Schlinge zu ziehen, werden nach Expertenmeinung immer geringer. Zwar hat der Bundesgerichtshof das zu Lasten der Badenia ergangene Urteil des OLG Karlsruhe wegen eines Formfehlers aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Allerdings bestätigte der BGH wesentliche Feststellungen aus dem OLG-Urteil und fand hierzu ungewöhnlich deutliche Worte:
Der Senatsvorsitzende Nobbe sagte wörtlich, dass der Mietpool, dem die Kleinanleger nach dem Finanzierungsmodell der Badenia beitreten mussten „bewusst und systematisch betrügerisch“ zum Nachteil der Anleger ausgelegt war. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH greift bei dieser Sachlage eine Beweislastumkehr ein. Mit anderen Worten muss die Bank beweisen, dass sie von dieser arglistigen Täuschung nichts gewusst hat. Der Senatsvorsitzende Nobbe wies in der Verhandlung bereits darauf hin, dass es sehr zweifelhaft sei, ob der Badenia dies gelingen kann.
Auch wir gehen davon aus, dass die Badenia sich nicht mehr herausreden kann und daher eine Klageflut auf sie zukommt. Badenia-Geschädigte sollten daher schnellstmöglich ihre Ansprüche durch einen spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
(zum gleichen Thema siehe auch das Badenia-Interview von Rechtsanwalt Dr. Storch in der Berliner Zeitung vom 24.03.2007 auf unserer Presseseite).
In einem von Rechtsanwalt Dr. Storch geführten Verfahren hat das Landgericht Berlin in einem Urteil festgestellt, dass die SEB Bank bzw. die seinerzeitige BfG Bank AG sich so behandeln lassen muss, als ob sie von der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung der Immobilie gewusst habe. Während die Anleger im Jahre 1994 noch rund 157.000,00 DM für die Wohnung gezahlt hatten, stellte sich im Prozess heraus, dass die Wohnung schon damals nur 74.000,00 DM wert war. Das Landgericht hat daher die von der Bank betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.
Nachdem das KG Berlin das durch unsere Kanzlei erstrittene Urteil des LG Berlin bestätigt hatte, hat die LB Baden-Württemberg die Berufung in der mündlichen Verhandlung zurück genommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Unser Mandant ist nunmehr endgültig von allen Verpflichtungen befreit und erhält zusätzlich noch rund 6.900,00 € Schadensersatz.
Das Landgericht Berlin hatte seinerzeit entschieden, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen worden war und deshalb widerruflich sei.
Das KG Berlin stellte nunmehr fest, dass die LB Baden-Württemberg unseren Mandanten über die schlechte finanzielle Situation der WGS im Herbst 1996 hätte unterrichten müssen. Weil sie dies unterlassen hatte, ist sie zum Schadensersatz verpflichtet.
Die Feststellungen des KG Berlin dürften für alle WGS-Fälle bedeutsam sein, die im Herbst 1996 oder später abgeschlossen wurden.
In einem Aufsehen erregenden Beschluss (Az: 15 W 43/06) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass Ansprüche wegen Falschberatung durch die Badenia noch nicht verjährt sind. Frühestens im Jahre 2004 hätten Anleger von den tatsächlichen Machenschaften Kenntnis erlangen können, so dass Ansprüche nicht vor Ablauf des Jahres 2007 verjähren. Die Karlsruher Richter vertreten sogar die Ansicht, dass die Rechtslage bei den Badenia Fällen so verwickelt sei, dass bislang keine Klarheit in der Rechtsprechung bestehe und die Verjährung deshalb bis heute nicht zu laufen begonnen habe.
Wenn die Bausparkasse nach wie vor selbst davon ausginge, dass ihre Finanzierungen keinerlei Risiken aufweisen, dann könne, so die Richter, einem unerfahrenen Anleger nicht vorgeworfen werden, die wirtschaftlichen Zusammenhänge nicht frühzeitig durchschaut zu haben. Auch das KG Berlin hat die Badenia zwischenzeitlich wegen Falschberatung verurteilt (KG, Urteil vom 24.11.2006 – 21 U 121/04 -, vgl. unsere Urteilsseite).
Nach Zustellung rechtskräftiger Titel und Aufforderung des Vorstands zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommt die Securenta AG ihren Zahlungsverpflichtungen nach. Ende des Jahres 2006 hat die Göttinger Gruppe in mehreren Fällen auf rechtskräftige Vergleiche und Urteile, die von Rechtsanwalt Dethloff erwirkt wurden, Zahlungen an geschädigte Anleger geleistet. Vorausgegangen war die Zustellung einer Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Vorstand der Securenta AG, Dr. Jürgen Rinnewitz. Die Göttinger Gruppe erhält damit weiterhin ihre Praxis aufrecht, erst nach der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher Zahlungen zu leisten.
Nachdem die Göttinger Gruppe im Herbst 2006 die Gutingia Lebensversicherung AG an den belgisch-niederländischen Finanzkonzern Fortis verkauft hat, scheint frisches Geld in die Kasse des angeschlagenen Finanzkonzerns gekommen zu sein. Anleger, die Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durch die Vermittler der Göttinger Gruppe/Securenta AG haben, sollten diese schnellstmöglich durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt geltend machen, um erfolgreich gegen das Unternehmen vollstrecken zu können.
In der Vergangenheit hatten viele Anleger ihren Darlehensvertrag vorsorglich nach dem Haustürwiderrufgesetz widerrufen, um ihre Ansprüche abzusichern. Da die Rechtslage jedoch unklar war, sahen die Anleger von einer eigenen Klage ab und wollten die Entwicklung der Rechsprechung abwarten. Die Badenia hat nunmehr den Spieß umgedreht und eine Vielzahl von Anlegern verklagt. Diese Vorgehensweise erscheint umso fragwürdiger, als die Badenia gerade in jüngster Zeit mehrfach zum Schadensersatz verurteilt worden ist.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Volksbank einem Stammkunden einen von ihrer Zentralbank geprüften geschlossenen Immobilienfonds empfohlen. Dabei hatte das Kreditinstitut sich ganz auf die Prüfung der Zentralbank verlassen und ihren Kunden nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie selbst keine eigene Prüfung vorgenommen hatte.
Dieses Verschweigen stuften die Stuttgarter Richter als Pflichtverletzung ein und verurteilten die Volksbank zum Schadensersatz. Der Kunde erhält nun seine Anlagesumme von rund 37.500,00 € zurück und zusätzlich den entgangenen Gewinn von 5 % pro Anlagejahr.
Da das Steueraufkommen dramatisch zurück gegangen und die Staatskasse chronisch leer ist, wurden in den letzten Jahren die steuerlichen Schlupflöcher für Anleger systematisch verschlossen. Einige Geldanlagen werden steuerlich überhaupt nicht mehr anerkannt, andere nur noch zum Teil. Dies hat zur Folge, dass sich die Finanzbranche immer neue Modelle ausdenkt und diese durch ihre Vermittler auf den Markt bzw. an den Mann bringt. Wie die typischen Kinderkrankheiten in der Automobilindustrie bei der Einführung neuer Autos birgt auch ein Modellwechsel in der Finanzbranche gewisse Risiken. Keiner kann nämlich mit Sicherheit sagen, ob die neuartigen Geldanlagen vom Finanzamt auch tatsächlich anerkannt werden. Ist die steuerliche Behandlung jedoch noch ungeklärt, müssen Banken und Sparkassen auf diese Unsicherheit bei der Vermittlung neuer Steuersparmodelle ungefragt hinweisen, so ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (AZ: 6 U 150/06).
Konkret ging es um den Filmvertriebsfonds Mediastream IV, den im Jahre 2003 mehre Tausend Anleger mit über 230 Millionen € gezeichnet hatten. Versprochen wurden ihnen unter anderem steuerlich abzugsfähige Verlustzuweisungen in Höhe von 130 %. Das Finanzamt erkannte jedoch nur 10 % an, was für die Anleger, denen eine hohe steuerliche Abschreibung versprochen worden war, einen herben Verlust darstellte.
Ein Anleger wollte sich damit nicht abfinden. Er verklagte seine Bank, die ihm die Anlage empfohlen hatte und bekam nunmehr vom Gericht 5.750 € Schadensersatz zugesprochen. Die Richter stellten klar, dass Kreditinstitute, die steuersparende Fondsbeteiligungen vermitteln, darauf hinzuweisen haben, wenn diese Steuersparmodelle auf einem neuartigen Konzept beruhen. Denn dann besteht für den Anleger nach dem Richterspruch das erhöhte Risiko, dass aufgrund der Neuartigkeit des Modells noch keine Steuerpraxis besteht und die Steuerwirksamkeit der Beteiligung deshalb nicht eintritt. In der Rechtsprechung besteht nämlich der anerkannte Grundsatz, dass die Bank dem Anleger gegenüber verpflichtet ist, ihm alle Informationen zukommen zu lassen, die für seine Kaufentscheidung erkennbar von Bedeutung sind. Gegen diesen Grundsatz habe das Kreditinstitut, so die Koblenzer Richter, verstoßen, indem es nicht darauf hingewiesen hatte, dass die steuerliche Behandlung von Filmvertriebsfonds zum damaligen Zeitpunkt nicht verbindlich geklärt war. In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzamt zwar die Abschreibungsfähigkeit in Aussicht gestellt, diese Einschätzung jedoch ausdrücklich als „unverbindliche Meinungsäußerung des Amtes“ bezeichnet. Obwohl der Bankmitarbeiter um die Unverbindlichkeit wusste, machte es seinen Kunden darauf nicht aufmerksam. Er verschleierte das spezielle Risiko der Anlage sogar noch dadurch, dass er dem Kläger versichert hatte, das Konzept sei vom Finanzamt „abgenickt“ und die Fondsinitiatoren hätten mit dem Finanzamt „die Gestaltung abgestimmt“.
Nach dem Urteil kann der Anleger nun die Fondsanteile der Bank zurückgeben und erhält im Gegenzug Schadensersatz, der aus dem Ersatz des entrichteten Kaufpreises nebst entgangenem Gewinn besteht.