BaFin verbietet CFDs mit Hebelwirkung

18.05.2017

Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat mit Allgemeinverfügung vom 08.05.2017 die Vermarktung und den Verkauf von sog. CFDs mit Hebelwirkung an Privatkunden untersagt. Zahlreiche Aufsichtsbehörden in anderen Ländern Europas hatten sich vorher zu diesen Geschäften ebenfalls kritisch geäußert.
CFDs sind finanzielle Differenzgeschäfte zwischen Anlegern und Anbietern. Das Geschäft baut auf einem abstrakten Wert auf, dem Basiswert. Aus seiner Entwicklung ergeben sich die Gewinne und Verluste des Anlegers. Der Anleger erwirbt dabei keine realen Wertpapiere oder Werte. Der Basiswert orientiert sich bloß rechnerisch an Aktienkursen, Währungen, Indizes, Rohstoffen usw.
Finanzielle Differenzgeschäfte gibt es schon lange und sind als solche unproblematisch, solange dem Anleger das Risiko bekannt ist und er es tragen kann. In dem Fall der von der BaFin verbotenen Variante ist aber genau dies fraglich. Denn die in den Vertrag zwischen Anleger und Anbieter eingearbeitete Hebelwirkung kann nicht nur zum Verlust des eingesetzten Kapitals führen, sondern sogar zum völligen finanziellen Ruin des Anlegers. Die Hebelwirkung ergibt sich daraus, dass der Anleger beispielsweise zunächst nur reale 2.000,00 € hinterlegt bzw. einzahlt, sich Gewinne und Verluste aber aus der Entwicklung einer multiplizierten Summe berechnen. Ist als Hebel der Faktor 50 vereinbart, berechnen sich Gewinne und Verluste demnach aus der Entwicklung eines Basiswertes von 100.000,00 €. Fällt der Basiswert um die Hälfte, ist aus einem Einsatz von 2.000,00 € ein Verlust von 50.000,00 € geworden.
Es kommt hinzu, dass der Ausstiegszeitpunkt vom Anbieter nach billigem Ermessen, sprich für den Anleger völlig undurchsichtig festgelegt wird. Meist kann der Anbieter den Anleger nicht jahrelang und willkürlich festhalten, aber den Ausstiegszeitpunkt schon so bestimmen, dass sich das Differenzgeschäft für den Anbieter, nicht aber für den Anleger lohnt. Da die CFDs besonders bei kurzfristigen Spekulationen beliebt sind bzw. für diesen Markt angeboten werden, kann es hier auf wenige Minuten ankommen. Überprüfbar sind die Entscheidungen des Anbieters nicht.
Privatkunden werden meist überfordert sein, das reale Risiko einzuschätzen. Die BaFin hat daher eine ausgewogene Entscheidung getroffen, indem sie das Verbot auf Geschäfte mit Privatkunden und auf die Variante mit Hebelwirkung beschränkte.
Für Anleger, die Verluste erlitten haben, stellt sich die Frage, ob sie diese Verluste als Schaden geltend machen können, der ihnen aus Falschberatung oder unvollständiger/unrichtiger Information entstanden ist. Wussten sie nicht, welches Risiko sie eingingen, und wurde ihnen ein falsches Bild von dem Risiko vermittelt, kann eine Vertragsverletzung vorliegen, die den Anbieter zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

RÜCKFRAGEN? Dann wenden Sie sich unter 030-50508770 vertrauensvoll an uns.

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