OLG Brandenburg bestätigt seine Rechtsprechung gegen DKB AG – ewiges Widerrufsrecht!

29.01.2016

Rechtslage für Verträge der Potsdamer Niederlassung der DKB AG geklärt

Das OLG Brandenburg hat in einem „Musterverfahren“ – 4 U 79/15 – mit Urteil vom 20.01.2016 die Rückabwicklung eines Darlehens aus 2008 wegen falscher Widerrufsbelehrung nunmehr endgültig zugunsten der betroffenen Anleger entschieden.
Die Brandenburger Richter hatten in der mündlichen Verhandlung (vgl. unseren Artikel vom 07.01.2016) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren um ein „Musterverfahren“ handelt, das den betroffenen Parteien – und damit auch der DKB AG – Rechtssicherheit für die weitere Vorgehensweise geben soll. Das Urteil ist auch deswegen von herausragender Bedeutung, weil nach unserer Erfahrung ein Großteil der DKB-Verträge von der Niederlassung Potsdam bearbeitet und unterschrieben worden sind. Der damit für diese Fälle allein zuständige Bankensenat des OLG Brandenburg hat die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen.

Im entschiedenen Fall stammte das Darlehen aus 2008 und zwar über einen Betrag von 99.000 €. Der Widerruf wegen fehlerhafter Belehrung erfolgte im Jahre 2014. Die beklagte DKB AG hatte – wie in anderen Fällen auch – nach Erhebung der Klage eine sogenannte Hilfswiderklage auf Zahlung des nach ihrer Berechnung bestehenden Rückabwicklungssaldos erhoben. Streitig waren vor allem die Rückberechnung des Darlehens und die Frage der Verwirkung und eines vermeintlichen Rechtsmissbrauchs seitens der widerrufenden Kunden.
Zwar hat das OLG dem Anleger lediglich einen Nutzungswertersatz von 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz zugesprochen (andere Gerichte gehen von 5 Prozentpunkten aus). Allerdings kann die DKB AG ihrerseits den Nutzungswertersatz (in der Regel in Höhe des Vertragszinses) auch nur auf den jeweils abgetilgten Darlehensrest beanspruchen, so die Urteilsgründe.
Zum vermeintlichen Rechtsmissbrauch macht das Gericht Ausführungen, die aus Verbrauchersicht an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen:
bb) Auch auf den Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung lässt sich der Treuwidrigkeitseinwand gemäß § 242 BGB nicht stützen. (…)
Der Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Ohnehin kann bei der Würdigung der für die Annahme einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Ausübung des Widerrufsrechts nicht unbeachtlich bleiben, dass die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen“.

Trotz dieser an sich eindeutigen Rechtsprechung geht die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen davon aus, dass die DKB AG sich einer außergerichtlichen Einigung mit der Vielzahl ihrer betroffenen Kunden wohl auch weiterhin verschließen wird. Über die Gründe dafür kann nur spekuliert werden: „Offenbar sollen durch diese Vorgehensweise weitere Betroffene vom Widerruf abgehalten werden“, so die Vermutung von Dr. Storch, „was sich wirtschaftlich für die DKB AG unterm Strich vielleicht auch auszahlen könnte“, so die Meinung des Widerrufsexperten.

„Wir empfehlen Kunden, die über einen Widerruf bei DKB-Darlehen nachdenken, hartnäckig zu bleiben“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch. „Möglicherweise hofft die DKB AG darauf, dass ihr alsbald der Gesetzgeber zur Hilfe kommt und das Widerrufsrecht rückwirkend beseitigt“, so die Befürchtung von Dr. Storch. „Dies kann jedoch dadurch ausgehebelt werden, dass man einfach den Widerruf erklärt und dann die im Einzelnen sehr komplizierte Rückabwicklung des Darlehens in die Hand eines erfahrenen Rechtsanwaltes legt. Zwar ist das Widerrufsrecht dadurch erst einmal abgesichert, der tatsächliche Ausstieg aus dem alten und teuren Kredit bedarf in der Regel jedoch anwaltlicher Unterstützung“, so Dr. Storch. Insbesondere die Rückberechnung des Darlehens sollte durch einen Gutachter erfolgen. 
DR. STORCH & Kollegen aus Berlin sind im Finanztest Juli 2014 von der Stiftung Warentest als in der Bearbeitung von Widerrufsfällen besonders erfahrene Fachanwälte empfohlen worden. Die von uns gegen die DKB erwirkten Entscheidungen werden in dem Artikel ausdrücklich benannt. Die Kanzlei lässt in Widerrufsfällen die Rückberechnung durch einen Gutachter erstellen, so dass Sie zeitnah wissen, ob sich ein Widerruf finanziell lohnt oder nicht. Wir sind deutschlandweit tätig und verfügen über die notwenigen Spezialkenntnisse, damit Sie Ihre Ansprüche auch gegenüber Banken erfolgreich durchsetzen können.  

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