BGH fällt Grundsatzurteil zur Vorfälligkeitsentschädigung

20.01.2016

Bis 2013 gezahlte Entschädigung kann zurückgefordert werden!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr endlich entschieden, dass Banken, die dem Darlehensnehmer den Kredit kündigen, keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen. Damit beendet das höchste deutsche Zivilgericht einen jahrelangen Streit und die gängige Praxis der Kreditinstitute, auch bei gekündigten Krediten noch das Maximale „herauszuholen“.
Die neue Rechtsprechung gilt für alle Verbraucherdarlehensverträge, die aufgrund Verzugs des Darlehensnehmers gekündigt wurden. Betroffene Darlehensnehmer können somit von ihrer Bank oder Sparkasse bereits abgerechnete Vorfälligkeitsentschädigungen zurück fordern, wenn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab 1.1.2013 erfolgte.
Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Kreissparkasse gewährte im Jahr 2004 zwei zum 30. November 2016 fällige Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 € und 9.881,85 €. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 €, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 € nebst Zinsen verurteilt (AZ: XI ZR 103/15).

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