OLG Brandenburg bestätigt restriktive Rechtsprechung zur Verwirkung

28.11.2016

Verurteilung der DKB bestätigt

Der Bankensenat des Oberlandesgerichts Brandenburg (4 U 124/16) hat in einem von DR. STORCH & Kollegen geführten Verfahren das Urteil des Landgerichts Potsdam (8 O 187/15) bestätigt und damit die Berufung der DKB AG mittels Beschluss vom 16.11.2016 zurückgewiesen. Die DKB hatte hier vehement darauf bestanden, dass der Anspruch unseres Mandanten auf die Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung gegen Treu und Glauben verstoße und der Einwand der Verwirkung greife.
Hintergrund unserer Klage war, dass unser Mandant das Darlehen im Jahre 2008 abgeschlossen hatte und es 2011 ablösen wollte, weil er die Immobilie verkaufen wollte. Dafür verlangte die DKB AG rund 15.000,00 € Vorfälligkeitsentschädigung, weil ihr wegen der vorzeitigen Rückzahlung ein Zinsschaden entstanden sei. Da unser Mandant die Fehlerhaftigkeit der Belehrung und damit das ewige Widerrufsrecht nicht kannte, zahlte er die Vorfälligkeitsentschädigung anstandslos.
Erst im Jahre 2014 ließ er den Sachverhalt anwaltlich prüfen und erklärte dann über die Kanzlei DR. STORCH & Kollegen den Widerruf. Die DKB AG sah das nicht ein, wies den Widerruf als verspätet zurück und behielt die rund 15.000,00 € mit dem Argument ein, der nachträgliche Widerruf nach Jahren sei rechtsmissbräuchlich.
Die höchsten Brandenburger Zivilrichter wiesen die Argumentation der DKB AG wie folgt zurück:
„Einen Erfahrungssatz des Inhalts dass mit Ablösung des Darlehens unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt sei, existiert nicht. Es obliegt derjenigen Partei, die sich auf Verwirkung beruft, die tatsächlichen Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, die die Verwirkung eines Rechts begründen“.

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