Widerrufs-Urteil gegen DKB AG

15.09.2016

Erstmals Schadensersatz wegen verweigertem Widerruf zugesprochen!

Die Stiftung Warentest berichtet in ihrer Urteilsliste über das von der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen kürzlich erstrittene Urteil gegen die DKB AG wie folgt:
DKB Deutsche Kreditbank AG, Vertrag vom 04./09.07.2007
Land¬gericht Potsdam, Urteil vom 05.09.2016
Aktenzeichen: 8 O 226/15 (nicht rechtskräftig)
Kläger¬vertreter: Rechtsanwalt Dr. Thomas Storch, Berlin
Besonderheit:
„Soweit test.de bekannt, verurteilt erstmals überhaupt ein Gericht eine Bank wegen der rechtswidrigen Verweigerung des Widerrufs zum Ersatz des Zinsdifferenzschadens. Der Kläger hatte einen Kredit über 100 000 Euro bei fünf Jahren Zinsbindung und einem Zinssatz von 4,99 Prozent abgeschlossen. Zum Ablauf der Zinsbindung vereinbarten er und die Bank eine Fortsetzung des Vertrags mit einem Zinssatz von 3,494 Prozent. Im Juni 2014 widerrief der Kläger den Vertrag. Er holte – wie auch von test.de empfohlen – ein Angebot der BB-Bank für die Finanzierung der Restschuld ein. Danach hätte er Zinsen in Höhe von nur noch 1,82 Prozent zahlen müssen. O-Ton Landgericht Potsdam dazu: „Der Kläger hat (…) Anspruch auf Zahlung des Zinsdifferenzschaden (…). Grundlage dieses Anspruchs ist § 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Rückabwicklung des Darlehnsvertrags verletzt hat. (…) Die Beklagte war (…) davon informiert (…), dass ein Angebot der BB-Bank an den Kläger zu einer Ablösung der Darlehensvaluta zu einem Zinssatz von 1,82 % p. a. vorlag. Die Beklagte hat die Ablösung abgelehnt und damit verhindert, so dass der Kläger als Schaden die Zinsdifferenz zwischen dem Zinssatz der Prolongationsvereinbarung zu dem Angebot der BB-Bank ersetzen muss.“ Auch auf den ab Widerruf offenen Rückabwicklungssaldo muss der Kläger nur den Alternativ-Zinssatz zahlen. Schließlich muss die Bank noch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 3 064,37 Euro übernehmen. Der Kläger hatte – wie ebenfalls von test.de empfohlen – den Vertrag selbst widerrufen und Rechtsanwalt Dr. Storch erst eingeschaltet, nachdem die Bank die Rückabwicklung verweigert hatte“.
„Wir freuen uns, dass das Urteil und unsere Tätigkeit von test.de so freundlich aufgenommen worden ist und wir damit einen Beitrag leisten können, die Position der betroffenen Verbraucher nachhaltig zu stärken, so Dr. Storch in seiner Stellungnahme.

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