Treugeber einer GbR haften nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten gegenüber der Bank

15.10.2009

Urteil des BGH vom 21.4.2009, XI ZR 148/08

Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil seine Rechtsprechung vom 11.11.2008  bestätigt,  derzufolge ein GbR-Gesellschafter, der lediglich über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt ist, nicht in analoger Anwendung der §§ 128, 130 Handelsgesetzbuch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.

Diese Rechtsprechung dürfte für viele Gesellschafter von Bedeutung sein, welche z.B. an einer Immobilien-GbR lediglich über einen Treuhänder beteiligt sind. Viele dieser Gesellschaften, die in den letzten Jahren in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind – sei es durch den Wertverfall des Fondseigentums oder durch Misswirtschaft des Managements – haben ihre Gesellschafter zur Nachschusszahlung aufgefordert. Dabei wird häufig, gerade wenn keine gesellschaftsvertragliche Pflicht zur Nachschussleistung besteht, von dem Management argumentiert, für die Bankkredite der Gesellschaft würden die Gesellschafter der GbR ohnehin persönlich haften. Daher sei es nur eine Frage der Zeit, bis man, wenn die Nachschüsse nicht geleistet werden, von der Bank direkt in Anspruch genommen würde. Dies trifft so, wenn der Darlehensvertrag nur mit der GbR und nicht mit den einzelnen Gesellschaftern geschlossen wurde, nicht zu.

Gesellschafter, welche lediglich über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt sind, sollten sich als von dem Argument der angeblichen persönlichen Haftung nicht einschüchtern lassen und zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob ggf. eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen besteht oder, wenn dies nicht der Fall ist, ob der Darlehensvertrag nur mit der GbR zustande gekommen ist. Besteht keine gesellschaftsvertragliche Nachschusspflicht und wurde der Darlehensvertrag allein mit der GbR geschlossen und auch nicht von den Gesellschaftern besichert (etwa durch Bürgschaften), müssen die über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter keine direkte Inanspruchnahme durch die finanzierende Bank fürchten.

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