Aareal Bank AG verurteilt!

22.05.2009

Wissensvorsprung bezüglich falscher Vermittlerangaben zu finanzierter Eigentumswohnung. Keine Anrechnung etwaiger Steuervorteile

Die Aareal Bank AG ist in einem von der Kanzlei Dr. Storch für die Käufer einer fremdfinanzierten Eigentumswohnung geführten Prozess durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.2.2009 zur Leistung von Schadensersatz verurteilt worden. Die Bank hat den aufgrund ihres institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäuferunternehmen vermuteten Wissensvorsprung über falsche Angaben des Vermittlers zu den erzielbaren Mieteinnahmen nicht widerlegen können. Dem Urteil zufolge muss die Aareal Bank AG den Klägern die geleisteten Darlehensraten abzüglich der erzielten Mieteinnahmen zurückerstatten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Bemerkenswert ist an dem Urteil, dass das Landgericht Berlin keine Kürzung des Anspruchs durch etwaige Steuervorteile vorgenommen hat. Das Landgericht führt diesbezüglich wörtlich aus:
„Etwaige Steuervorteile sind von diesem Schaden nicht in Abzug zu bringen, weil die Beklagte diese nicht aufgezeigt hat. Da ihre Mitarbeiter die finanzielle Situation des Klägers vor der Kreditvergabe erfragt hatten, hätte sie darlegen müssen, wieso der Wohnungskauf für die Eheleute steuerlich vorteilhaft gewesen sein soll.“
Diese Ausführungen des Landgerichts stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Kammergerichts, welche vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, vgl. Urteil  des Kammgerichts vom 20.11.2006, 21 U 121/04. Das Kammergericht stellt zur Beweislast der finanzierenden Bank fest:
„…für im Wege der Vorteilsausgeleichung anzurechnende Steuervorteile ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Der Schädiger muss unter konkretem Vortrag geltend machen, dass ein Vorteil anzurechnen und nicht etwa deshalb entfallen ist, weil die Ersatzleistung ihrerseits zu versteuern ist (Vergleiche zum Vorstehenden BGH NJW-RR 2004, 79 ff. zu II 2)… konkreter Vortrag der Beklagten zu anzurechnenden Steuervorteilen der Kläger, der eine sekundäre Darlegungslast auslösen könnte, fehlt…“
Die gegen das Urteil des Kammgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch  Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2008, XI ZR 76/07 zurückgewiesen.
Das Urteil gibt vielen Anlegern Hoffnung, denen der Erwerb und die Finanzierung von Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb unter falschen Angaben vermittelt wurden.

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