Wüstenrot verurteilt!

13.12.2017

Urteil OLG Düsseldorf

Der voreilig totgesagte „Widerrufsjoker“ lebt. Während für Verträge, die bis zu dem 10.06.2010 geschlossen wurden, der Widerruf auch bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung weitgehend abgeschafft wurde, ist bei später geschlossenen Verträgen der Widerruf immer noch möglich, wenn der Verbraucher nicht richtig über sein Widerrufsrecht belehrt wurde oder die Bank bestimmte Pflichtangaben nicht gemacht hat.
Ein weiteres Beispiel liefert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, (Urteil vom 20.06.2017, Az.: I-17 U 144/16).
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die Wüstenrot den Darlehensnehmer nicht ausreichend belehrt hatte, weil sie in der eigentlichen Vertragsurkunde keinen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zum Abschluss einer Gebäudeversicherung gegeben hatte. Nach den allgemeinen Darlehensbedingungen (Kredit-AGB), die dem Vertrag angefügt waren, gab es diese Verpflichtung aber sehr wohl.
In der Widerrufsbelehrung für den Kredit hieß es (Unterstreichung durch den Verfasser):
„Es können sich an Dritte zu zahlende Kosten wie Notar- und Grundbuchkosten sowie Kosten für die Gebäudeversicherung ergeben.“
In den allgemeinen Darlehensbedingungen war dagegen eine Verpflichtung der Darlehensnehmer zum Abschluss einer Gebäudeversicherung enthalten.
Zwischen „Kann“ und „Muss“ besteht aber bekanntlich ein Unterschied.
Zum einen ist das Vertragswerk der Wüstenrot ist damit widersprüchlich und irreführend. Zum anderen erhält der Darlehensnehmer auf diese Weise aber vor allem nicht die vollständigen und richtigen, nach dem Gesetz erforderlichen Pflichtangaben zu seinem Vertrag. Ohne die Pflichtangaben aber hört die an sich zeitlich begrenzte Widerrufsfrist nicht auf. Der Darlehensnehmer kann sich wegen der unzureichenden Information wieder von dem Kredit lösen. Dies auch zur Not Jahre nach Vertragsschluss.
Die Bank wollte aber den Widerruf nicht akzeptieren und den Kläger weiter an den hohen Zinsen festhalten.
Nach dem Urteil des OLG muss der Darlehensvertrag jetzt rückabgewickelt werden. Der Vertrag wird beendet. Der Kläger kann nun auf den aktuellen Niedrigzins umschulden oder mit Eigenmitteln, aber ohne Vorfälligkeitsentschädigung, ablösen. Er hat enorme Kosten erspart.

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