GMAC RFC Bank GmbH jetzt: Paratus AMC GmbH Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag falsch.

09.12.2012

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in einem Urteil vom 27.09.2012 festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag der GMAC-RFC Bank GmbH aus dem Jahre 2007 nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. In dem konkreten Fall hat das Gericht zwar die Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts gemäß § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht als bewiesen erachtet. Diese Rechtsauffassung wird jedoch derzeit im Berufungsverfahren überprüft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die von dem Landgericht feststellte Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und die beklagte Bank sich mangels vollständiger Übereinstimmung der Formulierung auch nicht auf die Musterbelehrung gemäß Anlage zum § 14 InfoV berufen kann, dürfte angesichts der häufigen Verwendung des Darlehensvertragsformulars mit dieser Belehrung für eine Vielzahl von Fällen relevant sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich belegen lässt, dass die speziellen Voraussetzungen des Verbundgeschäfts bei Immobilienfinanzierungen vorliegen, wie etwa die Erwerbsförderung durch Zu-Eigen-Machen der Veräußererinteressen oder durch einseitige Begünstigung des Veräußerers. Letztere Anforderung ist namentlich dann erfüllt, wenn die finanzierende Bank über die ihr bekannte sittenwidrige Überteuerung einer finanzierten Wohnung nicht aufgeklärt hat.

Die sittenwidrige Überteuerung einer Wohnung, welche die GMAC-RFC Bank GmbH finanziert hatte, wurde bereits in einem von der Kanzlei Dr. Storch durch Rechtsanwalt Dr. Schweers erwirkten Urteil  rechtskräftig festgestellt, vgl. rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.03.2011, 10 O 278/10, sowie Hinweisbeschluss des Kammergerichts vom 30.06.2011, 24 U 87/11.

Gerade in Fällen, in welchen sich falsche Angaben der Vermittler nur schwer beweisen lassen oder bezüglich der Schadensersatzforderungen Verjährung droht, kann der Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts auch nach vielen Jahren noch zum Ziel führen.

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