Widerrufsbelehrung der Multi Advisor Fund I GbR falsch!

22.08.2012

BGH hat entschieden. MAF I und CAF II betroffen.

Was bereits zahlreiche Instanzgerichte in Deutschland erkannt hatten, hat nun der Bundesgerichtshof noch einmal mit deutlichen Worten in einem von der Kanzlei Dr. Storch geführten Verfahren mit seiner Leitsatzentscheidung vom 22.05.2012 bekräftigt: Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung der Multi Advisor Fund I GbR ist falsch! Es wird darin nicht über die Rechte des Verbrauchers bei Ausübung des Widerrufs aufgeklärt, sondern lediglich über seine Pflichten. Damit können alle Beitrittserklärungen, welche in einer Haustürsituation unterzeichnet wurden (bei unseren Mandanten trifft dies fast ausnahmslos zu) noch heute widerrufen werden. Gleiches gilt für die Widerrufsbelehrung der Capital Advisor Fund II GbR (CAF II) welche denselben Fehler aufweist.

In dem von Rechtsanwalt Dethloff bearbeiteten Verfahren hat der Bundesgerichtshof außerdem eine verbraucherfreundliche Linie für die Annahme einer Haustürsituation vorgegeben, vgl. Urteil vom 22.05.2012, II ZR 14/10. Danach ist auch dann von einer Haustürsituation auszugehen, wenn derselbe Vermittler bereits zuvor einmal anlässlich der Vermittlung einer anderen Anlage in der Privatwohnung war. Der Bundesgerichtshof hat wörtlich im Leitsatz ausgeführt:

„Der Annahme, der Verbraucher sei zum Abschluss eines Vertrages (hier: Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft) durch eine sogenannten Haustürsituation nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmt worden, steht nicht entgegen, dass der Besuch des Vermittlers in der Privatwohnung des Verbrauchers aus Anlass eines kurze Zeit vorher bereits erklärten (hier: wegen Insolvenz der Gesellschaft ge-scheiterten) Beitritts des Verbrauchers zu einer anderen Anlagegesellschaft erfolgt ist, da es grundsätzlich auf den Anlass des Besuchs nicht ankommt.“

Betroffene Anleger können danach wohl in den meisten Fällen ihren Beitritt zu MAF I und CAF II widerrufen. Sie müssen dann keine weiteren Raten zahlen. Betroffene sollten in jedoch in jedem Fall eine Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte vornehmen lassen. Denn durch den Widerruf erhält man nicht automatisch seine Einlage zurück, sondern nur den Betrag, welcher dem heutigen Wert der Beteiligung entspricht. Im Extremfall kann der Anteil sogar negativ sein, d.h. es wird von der Gesellschaft sogar noch eine Zahlung gefordert. Hier ist Vorsicht angeraten, denn nach unserer Erfahrung waren die Angaben von MAF I zu dem Wert der Beteiligung in mehreren Fällen zumindest grob widersprüchlich. In seinem Urteil vom 22.05.2012 hat der BGH darauf hingewiesen, dass das Auseinandersetzungsguthaben ggf. mit sachverständiger Hilfe zu ermitteln ist. Den Betroffenen ist daher anzuraten, auf Forderungen der Gesellschaft nicht einfach Zahlung zu leisten, sondern die Forderung zunächst anwaltlich prüfen zu lassen.

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