Kammergericht Berlin bestätigt Verurteilung der GMAC-RFC Bank GmbH zum Schadensersatz! Urteil rechtskräftig

01.08.2011

Mandant wird Schrottimmobilie los und erhält weitere Schäden ersetzt

Der Bankensenat des höchsten Berliner Zivilgerichts (Kammergericht) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung der GMAC-RFC Bank GmbH (im folgenden GMAC, die sich jetzt Paratus AMC GmbH nennt) zurückzuweisen. Damit bestätigen die Berliner Richter das nur wenige Monate zuvor ergangene Urteil des Landgerichts in vollem Umfang (vgl. unsere Pressemitteilung vom 30.03.2011).
Die Mandanten der Kanzlei DR. STORCH & Kollegen hatten im Jahre 2006 eine Eigentumswohnung in Berlin-Wedding als Steuersparmodell von der Atlantis Zehn Verwaltungs GmbH erworben. Obgleich die Wohnung nach einem gerichtlichen Gutachten nur einen Wert von 9.600,00 € hatte, finanzierte die GMAC einen Kaufpreis von sage und schreibe 80.600,00 €.
Nachdem unsere Mandanten Klage eingelegt hatten, hatte die GMAC über zwei Instanzen und mit fadenscheinigen Argumenten so getan, als ob sie von dieser eklatanten Überteuerung nichts gewusst habe. Dem hat der Bankensenat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine deutliche Absage erteilt:
„Die Beklagte (die Paratus AMC GmbH, vormals GMAC-RFC Servicing GmbH, Anm. Dr. Storch) hat insoweit einen eigenen Wissensvorsprung bzw. hat jedenfalls die Augen verschlossen vor der Erkenntnis der sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung. Die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen wie etwa der sittenwidrigen Überteuerung eines Wohnungskaufpreises steht ausnahmsweise dann einer positiven Kenntnis gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten; der Mitarbeiter ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (BGH, Beschluss vom 15.06.2010 – XI ZR 318/09 – WM 2010, 1448, Rdnr.10 nach juris). So verhält es sich vorliegend. Das Landgericht hat den für sie das Objekt und die Wohnung besichtigenden Herrn … jedenfalls vor dem Hintergrund zutreffend als Wissensvertreter der Beklagten angesehen, dass die Beklagte ihr Finanzierungsangebot (Anlage B 2) [unter dem Vorbehalt eines positiven Besichtigungsergebnisses, welches ein wesentlicher Bestandteil der Beleihungsprüfung ist], abgegeben hat. Wenn aber die Beklagte selbst zu erkennen gibt, dass sie eine Besichtigung nicht nur durchzuführen beabsichtigt, sondern deren positives Ergebnis sogar (auflösende) Bedingung ihres Finanzierungsangebots ist, muss sie sich das anlässlich der Besichtigung durch einen von ihr beauftragten Dritten gewonnene tatsächliche Wissen auch zurechnen lassen und darf sie vor diesem Wissen ihre Augen nicht verschließen“
Nachdem die GMAC die Berufung am 31. August 2011 zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Nach Einschätzung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Storch dürfte das Urteil die erste rechtskräftige Entscheidung sein, mit der die GMAC bzw. Paratus AMC GmbH zum Schadensersatz im Zusammenhang mit Schrottimmobilien verurteilt worden ist. Damit setzt das Berliner Kammergericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um.

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